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   BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03   

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https://dejure.org/2005,11937
BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03 (https://dejure.org/2005,11937)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2005 - VIII B 32/03 (https://dejure.org/2005,11937)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - VIII B 32/03 (https://dejure.org/2005,11937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 6c; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b
    Wahlrecht nach § 6b EStG

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung des Wahlrechts nach § 6b EStG im anhängigen Klageverfahren; Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99 (BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49) nicht über den Buchnachweis (§ 6b Abs. 4 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bzw. die an dessen Stelle tretenden vergleichbaren laufenden Verzeichnisse (§ 6c Abs. 2 EStG) als Voraussetzung der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG bzw. § 6c EStG zu entscheiden; das Urteil befasst sich nur mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht nach § 6c EStG --und Entsprechendes gilt für § 6b EStG-- ausgeübt werden kann.

    a) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49 (dort unter II.2.a der Gründe) ausgeführt, dass das Wahlrecht auch nach Ergehen eines finanzgerichtlichen Urteils, in dem über die Zuordnung der veräußerten Grundstücksflächen zum Betriebsvermögen entschieden wurde, ausgeübt werden könne.

  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Es hat dabei mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des BFH verwiesen, nach der der Gewinn erst mit der Erfüllung des Kaufvertrages durch den zur Sachleistung verpflichteten Vertragspartner (hier: den Verkäufer) erfüllt und diese Leistung erst mit dem Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums erbracht ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 608, und BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.1995 - VIII B 61/94

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne besonderen Antrag

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Das reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2000 - VII B 42/99

    Feststellungsklage; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Das ist eine --vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestätigte-- Feststellung zum Sachverhalt, hinsichtlich der die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung hätte beantragen müssen, wenn sie aus ihrer Sicht nicht zutrifft (§ 108 FGO; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105, zu II.6. der Gründe).
  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht dargelegt, dass insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 26.10.1994 - I R 91/93

    Berichtigungsfähigkeit von Urteilen

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03
    Das gilt auch für solche Tatsachen, die lediglich in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden, aber entscheidungserheblich sind (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I R 91/93, BFH/NV 1995, 1063, m.w.N.); Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 108 Rz. 2).
  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Dies kann sowohl im anhängigen Klageverfahren im Rahmen eines Hilfsantrags (s. BFH-Beschluss vom 11.02.2005 - VIII B 32/03, BFH/NV 2005, 1261) als auch noch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen (s. BFH-Urteil vom 30.08.2001 - IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49).
  • BFH, 24.04.2007 - XI B 35/06

    Praxisanteilsveräußerung; Zwei-Stufen-Modell; Rechtsmissbrauch

    b) Die Unrichtigkeit von Sachverhaltsfeststellungen des FG kann nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, die Richtigstellung ist nur über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO möglich; das gilt auch für entscheidungserhebliche Tatsachen, die lediglich in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2005 VIII B 32/03, BFH/NV 2005, 1261).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 108/05

    Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

    Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung ist ausschließlich mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung beim FG zu verfolgen (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2005 VIII B 32/03, BFH/NV 2005, 1261, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 16.12.2009 - 9 K 3626/06

    Betriebsaufspaltung; Personelle Beherrschung durch Beherrschung der Geschäfte des

    Wird jedoch in einem anhängigen Klageverfahren der Hilfsantrag auf Berücksichtigung einer Rücklage nach § 6 b EStG gestellt, so sind in diesem Fall auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 6 b EStG in dem anhängigen Klageverfahren hilfsweise zu erfüllen, wozu auch der Buchnachweis gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG gehört (BFH, Beschluss vom 11.2.2005, BFH/NV 2005, 1261 mit Hinweis auf das Urteil vom 30.8.2001, BStBl II 2002, 49).
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